Verwaltungsgerichtshof
20.06.1960
0212/60
Auch die Finanzierung von Geschäften kann unter Umständen eine Einlage eines stillen Gesellschafters bedeuten. Erforderlich ist aber eine Beteiligung am HANDELSGEWERBE, nicht bloß die Beteiligung am Ertrag einzelner Geschäfte. Der Umstand, daß die aus den Mitteln des Kreditgebers angeschafften Waren dessen Eigentum werden, spricht gegen die Annahme einer stillen Gesellschaft.