Verwaltungsgerichtshof
15.05.1962
0122/60
Dient die Vornahme eines Ortsaugenscheines lediglich zur Erstellung des die Grundlage für das Gutachten der Amtssachverständigen bildenden Befundes, wird also mit der Vornahme des Ortsaugenscheines nicht die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung verbunden, bei der den Parteien des Verwaltungsverfahrens Gelegenheit gegeben werden soll, Erklärungen verfahrensrechtlicher Art abzugeben, dann besteht keine Notwendigkeit, über das Ergebnis des Ortsaugenscheines eine Niederschrift zu verfassen.