Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1962

Geschäftszahl

0122/60

Rechtssatz

Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens liegt dann nicht vor, wenn die Partei die Durchführung einer ihrer Meinung nach unzureichenden Beweisaufnahme vereitelt.