Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.05.1962

Geschäftszahl

0122/60

Rechtssatz

Folgt die Behörde bei der Sachverhaltsfeststellung nicht den Erwägungen in einem Sachverständigengutachten, so handelt es sich hiebei um eine dem Bereich der Tatsachen angehörige Frage.