Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1960

Geschäftszahl

0113/60

Rechtssatz

Ein mit einer bestimmten Liegenschaft als Realrecht verbundenes Holzbezugsrecht kann zwar unabhängig von seiner Entstehungsgeschichte zu einem Betriebsvermögen gehören. Dennoch geht es nicht an, einen bei der Veräußerung dieses Rechtes erzielten Gewinn als gewerblichen Gewinn zu besteuern, wenn ein Zusammenhang der Holznutzung mit dem gewerblichen Betriebe des Berechtigten nicht erwiesen ist.

Beachte

(hier: Im Beschwerdefall handelt es sich um Holzbezugsrechte in Salzburg, entstanden iZm der Grundlastenverteilung durch Regulierung im Jahre 1866. Siehe in diesem Zusammenhang das (spätere) E vom 6.11.1964, 0280/63, in dem festgestellt wird, wem die Holzbezugsrechte eigentlich zukommen)