Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1960

Geschäftszahl

0113/60

Rechtssatz

a) Die Vorschriften des Bewertungsgesetzes über die Bewertung von HOLZBEZUGSRECHTEN sind für die Hinzurechnung solcher Holzbezugsrechte zu einem Betriebsvermögen für Zwecke der Einkommensteuer und der Gewerbesteuer nicht maßgebend.

b) Rechte, die zivilrechtlich zu einer unbeweglichen Sache gehören, werden dadurch steuerrechtlich noch nicht zu deren Zugehör, sondern unterliegen einer selbständigen rechtlichen Beurteilung, insbesondere dann, wenn sie für sich allein übertragen oder verwertet werden können.

c) Ein mit einer Liegenschaft als Realrecht verbundenes Holzbezugsrecht kann unabhängig von seiner Entstehungsgeschichte zum Betriebsvermögen gehören. Es muß jedoch, wenn der Gewinn nach Paragraph 4, EStG 1953 ermittelt wird, objektiv dem Betrieb zu dienen bestimmt sein.

Beachte

(hier: Im Beschwerdefall handelt es sich um Holzbezugsrechte in Salzburg, entstanden iZm der Grundlastenverteilung durch Regulierung im Jahre 1866. Siehe in diesem Zusammenhang das (spätere) E vom 6.11.1964, 0280/63, in dem festgestellt wird, wem die Holzbezugsrechte eigentlich zukommen)