Verwaltungsgerichtshof
09.03.1961
2608/59
Das Verfahren nach dem AVG kennt keinen Parteistreit zwischen Partei und Behörde und damit keine obsiegende oder unterliegende Partei. Daher hat die belangte Behörde gegen den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unterlegenen Beschwerdeführer keinen Anspruch auf Ersatz der ihr in diesem Verfahren erwachsenen Kosten.