Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1960

Geschäftszahl

2509/59

Rechtssatz

Es geht nicht an, Lasten, die auf einem Verhalten beruhen, zu dem sich der Steuerpflichtige aus persönlichen Gründen freiwillig entschlossen hat, in Form einer Steuerermäßigung teilweise auf die Allgemeinheit abzuwälzen.