Verwaltungsgerichtshof
21.10.1960
2509/59
Eine gerichtliche Verurteilung zu bestimmten Unterhaltsleistungen genügt für sich allein nicht, um die nach Paragraph 33, EStG 1953 notwendige Zwangsläufigkeit einer außergewöhnlichen Belastung zu begründen, wenn sich der Unterhaltspflichtige aus freien Stücken zu dem Verhalten, das die Verurteilung auslöste, entschlossen hat.