Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.10.1960

Geschäftszahl

2509/59

Rechtssatz

Eine gerichtliche Verurteilung zu bestimmten Unterhaltsleistungen genügt für sich allein nicht, um die nach Paragraph 33, EStG 1953 notwendige Zwangsläufigkeit einer außergewöhnlichen Belastung zu begründen, wenn sich der Unterhaltspflichtige aus freien Stücken zu dem Verhalten, das die Verurteilung auslöste, entschlossen hat.