Verwaltungsgerichtshof
27.04.1962
2489/59
Wenn gegen die im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten kein Einwand erhoben wurde, liegt bezüglich der Übernahme der in diesen Gutachten enthaltenen Feststellungen und Schlüsse durch die belangte Behörde kein vor dem VwGH bekämpfbarer Verfahrensmangel vor. (Hinweis auf E vom 27.6.1956, Zl. 0102/54, VwSlg 4106 A71954)