Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.04.1962

Geschäftszahl

2489/59

Rechtssatz

Wenn gegen die im Verlaufe des Verwaltungsverfahrens eingeholten Gutachten kein Einwand erhoben wurde, liegt bezüglich der Übernahme der in diesen Gutachten enthaltenen Feststellungen und Schlüsse durch die belangte Behörde kein vor dem VwGH bekämpfbarer Verfahrensmangel vor. (Hinweis auf E vom 27.6.1956, Zl. 0102/54, VwSlg 4106 A71954)