Verwaltungsgerichtshof
21.05.1963
2339/59
Die dem Steuerrecht eigene typisierende Betrachtungsweise läßt eine für den Einzelfall geltende, vom Grundgedanken des Gesetzes abweichende Auslegung und Subsumtion nicht zu.
ECLI:AT:VWGH:1963:1959002339.X02