Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.05.1963

Geschäftszahl

2339/59

Rechtssatz

Die dem Steuerrecht eigene typisierende Betrachtungsweise läßt eine für den Einzelfall geltende, vom Grundgedanken des Gesetzes abweichende Auslegung und Subsumtion nicht zu.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1963:1959002339.X02