Verwaltungsgerichtshof
07.07.1960
2206/59
Im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die Partei an dem im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig.
ECLI:AT:VWGH:1960:1959002206.X01