Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.07.1960

Geschäftszahl

2206/59

Rechtssatz

Im Verfahren wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bleibt die Partei an dem im Antrag vorgebrachten Wiedereinsetzungsgrund gebunden. Eine Auswechslung dieses Grundes im Berufungsverfahren ist rechtlich unzulässig.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1960:1959002206.X01