Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1962

Geschäftszahl

2146/59

Rechtssatz

Eine tatsächliche Änderung des Befundes allein genügt nicht, um die Rechtskraft des letzten rechtskräftigen Bescheides hinfällig zu machen. Es ist vielmehr zu prüfen, ob die Befundänderung allein oder nur unter Korrektur der dem letzten rechtskräftigen Rentenbemessungsbescheid zugrunde gelegten Sachverhaltsirrtümer zu einer geänderten Einschätzung geführt hat. Nur im ersteren Fall liegt eine maßgebende Änderung für die Rentenbemessung iSd Paragraph 52, KOVG 1957 vor.