Verwaltungsgerichtshof
01.02.1960
2131/59
Ist eine Rechtsgeschäftsgebühr mit Bescheid vorgeschrieben worden und der Bescheid in Rechtskraft erwachsen, dann kann nicht rechtswirksam eine Erstattung der Gebühr aus dem Grunde verlangt werden, daß die seinerzeitige Gebührenbemessung unrichtig gewesen sei.