Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.02.1960

Geschäftszahl

2131/59

Rechtssatz

Ist eine Rechtsgeschäftsgebühr mit Bescheid vorgeschrieben worden und der Bescheid in Rechtskraft erwachsen, dann kann nicht rechtswirksam eine Erstattung der Gebühr aus dem Grunde verlangt werden, daß die seinerzeitige Gebührenbemessung unrichtig gewesen sei.