Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

20.01.1961

Geschäftszahl

1981/59

Rechtssatz

Wird eine Berufung gegen einen Strafbescheid unmittelbar bei der Rechtsmittelbehörde eingebracht, dann beurteilt sich die Frage, ob sie rechtzeitig eingebracht wurde, nach der Zeit des Einlangens beim Finanzamt; wird aber dem Finanzamte rechtzeitig eine Abschrift der Berufung, wenn auch ohne eigenhändige Fertigung des Berufungswerbers, überreicht, dann ist das Finanzamt verpflichtet, einen Verbesserungsauftrag zu erteilen.