Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.03.1961

Geschäftszahl

1688/59

Rechtssatz

Vorstrafen rechtfertigen die Verhängung von Arreststrafe statt Geldsstrafe, insbesondere wenn noch der Gedanke der Generalprävention dazukommt.

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E 15.3.1961, 1688/59 #1

Beachte

y29202;