Verwaltungsgerichtshof
31.03.1960
1646/59
Bei der Neufestsetzung der Pensionsrechtlichen Stellung der Ruhegenußempfänger gemäss Artikel 7, der GÜG-Novelle 1956, erscheint mit Rücksicht darauf, daß in dieser Gesetzesstelle nur von einer Bedachtnahme auf Paragraph 83, Absatz eins, GG 1956 gesprochen wird, eine Bedachtnahme auf Paragraph 83, Absatz 2, GG 1956 und damit eine sinngemäße Anwendung der darin angefochtenen Bestimmung des Paragraph 42, Absatz 3, GG 1956 ausgeschlossen.
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001646.X03