Verwaltungsgerichtshof
25.04.1961
1584/59
Das mit der Festsetzung der gerichtlichen Eintragungsgebühr betraute Organ muß sich, wenn sachlich begründete Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der bekanntgegebene Betrag unrichtig ist, vor Berechnung der Eintragungsgebühr darüber Gewißheit verschaffen, welcher Betrag nun tatsächlich der Ermittlung der Erbschaftssteuer zugrunde zu legen und somit für die Berechnung der Eintragungsgebühr maßgebend ist.
ECLI:AT:VWGH:1961:1959001584.X03