Verwaltungsgerichtshof
25.04.1961
1584/59
Der Umstand, daß einer der bei der Berechnung des Saldos für die Pauschalgebühr berücksichtigten Aktivposten, nämlich der Einheitswert eines Liegenschaftsanteiles, nachträglich eine andere Bewertung erfahren hat, könnte sich nur dann auf die Bemessungsgrundlage der Pauschalgebühr auswirken, wenn er eine Abänderung des im Abhandlungsverfahren ergangenen Beschlusses über das der Abhandlung zugrunde gelegte Nachlaßvermögen zur Folge hätte.
ECLI:AT:VWGH:1961:1959001584.X01