Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.02.1962

Geschäftszahl

1521/59

Rechtssatz

Ein Anspruch auf Heilfürsorge besteht auch dann, wenn die angestrebte Heilfürsorgemaßnahme nicht allein die Folgen der anerkannten Dienstbeschädigung, sondern auch noch die Folgen eines anderen, nicht als Dienstbeschädigung anerkannten Leidens günstig zu beeinflussen imstande ist.