Verwaltungsgerichtshof
04.11.1960
1471/59
Kosten der Teilung eines gemeinsamen landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Besitzes sind nicht Betriebsausgaben. Sie können auch nicht unter die "Abwehrkosten" eingesetzt werden. Sie sind anteilige Anschaffungskosten des Betriebsvermögens der nunmehr im Alleineigentum einzelner Personen stehenden neuen Betriebe und bei Ihnen zu aktivieren.