Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1961

Geschäftszahl

1286/59

Rechtssatz

Zur genauen Bezeichnung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat ist es nicht unbedingt erforderlich, im Spruch des Straferkenntnisses Tag und Stunde der Begehung genau festzuhalten; ist eine solche genaue zeitliche Begrenzung der Tat nicht möglich, dann muß aber die Tat im Spruch auf andere Weise so genau umschrieben werden, daß Verwechslungen ausgeschlossen sind.