Verwaltungsgerichtshof
30.01.1961
1078/59
Berufliche Sonderverhältnisse liegen nicht nur in dem Fall vor, daß die zumutbare Erwerbstätigkeit besondere körperliche oder geistige Fähigkeiten erfordert, sondern auch dann, wenn gewisse Eigenschaften oder Leiden berufsausschließend sind, und zwar unabhängig davon, ob die Anforderungen, die in den Ausschließungsgründen ihren negativen Ausdruck finden, im Berufsbild vollständig angeführt sind.