Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1962

Geschäftszahl

0983/59

Rechtssatz

Die Zwangsläufigkeit der Beschäftigung einer Hausgehilfin ist dann zu bejahen, wenn die Ehegattin eines Steuerpflichtigen infolge einer Erkrankung nicht in der Lage ist, den Haushalt zu besorgen. Eine nur vorübergehende Behinderung stellt jedoch noch keinen Grund dar, die ständige Beschäftigung einer Hausgehilfin als zwangsläufige Aufwendung zu begründen (Hinweis E 8.7.1958, 2319/57).