Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.11.1959

Geschäftszahl

0833/59

Rechtssatz

Gesetze dürfen nicht so ausgelegt werden, daß sie zu einem mit dem Grundsatz der steuerlichen Gleichmäßigkeit unvereinbaren Ergebnis führen.

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E 23.11.1959, 833/59 #1

Beachte

y12598;