Verwaltungsgerichtshof
13.10.1960
0720/59
Die Wasserrechtsbehörde kann dem auf ein Wasserrecht Verzicht leistenden Anlagenbesitzer nach der Vorschrift des Paragraph 29, Absatz eins, nur bestimmte und befristete Vorkehrungen auftragen, nicht jedoch auch die dauernde Erhaltung der Anlage oder einzelner Anlagenteile.