Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1960

Geschäftszahl

0720/59

Rechtssatz

Die Wasserrechtsbehörde kann dem auf ein Wasserrecht Verzicht leistenden Anlagenbesitzer nach der Vorschrift des Paragraph 29, Absatz eins, nur bestimmte und befristete Vorkehrungen auftragen, nicht jedoch auch die dauernde Erhaltung der Anlage oder einzelner Anlagenteile.