Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.10.1960

Geschäftszahl

0720/59

Rechtssatz

Aus der Gegenüberstellung der Absätze 1 und 3 des Paragraph 29, ergibt sich, daß Anordnungen im Sinne des Absatz eins, den Schutz öffentlicher oder privater Interessen insoweit zum Ziele haben sollen, als solche Interessen durch die mit dem Erlöschen des Wasserrechtes verbundenen Folgewirkungen im Anlagenbereich nachteilig betroffen werden. In allen diesen Fällen kann es sich aber nur um Vorkehrungen bestimmter Art handeln, für deren Durchführung eine Frist zu setzen ist und nach deren Vornahme laut Absatz 4, derselben Gesetzesstelle der früher Wasserberechtigte zur weiteren Erhaltung des auf diese Weise herbeigeführten Zustandes auch dann nicht mehr verpflichtet sein soll, wenn eine Überlassung der Anlage nach Absatz 3, nicht stattgefunden hat.