Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

23.06.1961

Geschäftszahl

0711/59

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob Handreichungen von nahen Angehörigen auf Grund des sittlichen Familienbandes erwartet und ihnen zugemutet werden können, kommt es nicht darauf an, ob diese Handreichungen von Angehörigen tatsächlich erbracht werden; es handelt sich bloß darum, daß diese Handreichungen dadurch im allgemeinen charakterisiert sind. (Hinweis auf E vom 7.3.1958, Zl. 0633/55, VwSlg. 4598 A/1958)