Verwaltungsgerichtshof
16.03.1962
0241/59
Erhaltungsaufwand wird dann angenommen, wenn Aufwendungen dazu dienen, das Gebäude in ordnungsgemäßen Zustand zu erhalten. Es muß sich also um regelmäßig in gewissen Zeitabständen notwendige Ausbesserungen handeln, durch die die Wesensart des Gebäudes nicht verändert wird. Das ist zB der Fall bei Umdeckung eines Daches, Ausbesserung der Dachrinne oder des Mauerwerks, bei der Erneuerung des Verputzes und des Anstrichs, bei Instandsetzung schadhaft gewordener Fenster, Türen und so weiter.