Verwaltungsgerichtshof
18.09.1959
0034/59
Begräbniskosten, Kosten eines Grabsteines und Kosten des Nachlaßverfahrens sind grundsätzlich aus dem Nachlaß zu berichtigen. Finden sie darin ihre Deckung, dann können sie nicht vom Erben als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.
ECLI:AT:VWGH:1959:1959000034.X02