Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.09.1959

Geschäftszahl

0034/59

Rechtssatz

Begräbniskosten, Kosten eines Grabsteines und Kosten des Nachlaßverfahrens sind grundsätzlich aus dem Nachlaß zu berichtigen. Finden sie darin ihre Deckung, dann können sie nicht vom Erben als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1959:1959000034.X02