Verwaltungsgerichtshof
18.09.1959
0034/59
Wenn von zwei Ehegatten, die nicht dauernd voneinander getrennt gelebt haben, der eine stirbt, ist ungeachtet der Tatsache, daß die persönliche Steuerpflicht mit dem Tode erlischt, der überlebende Ehegatte mit dem verstorbenen zusammen zu veranlagen, sofern dieser mindestens vier Monate des Veranlagungszeitraumes erlebt hat.
ECLI:AT:VWGH:1959:1959000034.X01