Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.03.1959

Geschäftszahl

2444/58

Rechtssatz

Wenn ein Pachtvertrag zunächst auf bestimmte Zeit abgeschlossen wird und sich dann jeweils um ein weiteres Jahr verlängern soll, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird, dann ist die Ermittlung des "Wertes" zu Gebührenbemessungszwecken mit dem 25-fachen Jahresbetrag gerechtfertigt. Daran kann der Einwand nichts ändern, daß die Parteien damit nur eine Rechtslage vereinbart hätten, die den Vorschriften der Paragraph 1114, ABGB und Paragraph 1115, ABGB entspricht. (Hinweis Auf E 19.9.1956, Zl. 438/56, VwSlg 1473/F)