Verwaltungsgerichtshof
09.05.1960
2324/58
Die in den Berufsblättern der österreichischen Berufskartei angeführten ausschließenden Krankheiten stehen mit den einzelnen Anforderungsmerkmalen in einem unlöslichen Zusammenhang und müssen daher bei der Berufseinschätzung nach Paragraph 8, KOVG berücksichtigt werden.