Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.1960

Geschäftszahl

2324/58

Rechtssatz

Die in den Berufsblättern der österreichischen Berufskartei angeführten ausschließenden Krankheiten stehen mit den einzelnen Anforderungsmerkmalen in einem unlöslichen Zusammenhang und müssen daher bei der Berufseinschätzung nach Paragraph 8, KOVG berücksichtigt werden.