Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1959

Geschäftszahl

1941/58

Rechtssatz

Die Eigenjagdberechtigung ist ein Zubehör zum Grund und Boden. Der bei der Veräußerung der Liegenschaft für die damit verbundene Eigenjagd vereinbarte Kaufpreisteil ist also als ein Teil der Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1959:1958001941.X01