Verwaltungsgerichtshof
15.12.1959
1941/58
Die Eigenjagdberechtigung ist ein Zubehör zum Grund und Boden. Der bei der Veräußerung der Liegenschaft für die damit verbundene Eigenjagd vereinbarte Kaufpreisteil ist also als ein Teil der Gegenleistung in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer einzubeziehen.
ECLI:AT:VWGH:1959:1958001941.X01