Verwaltungsgerichtshof
19.06.1959
1571/58
Bahnschwellen, Balken, Brennholz und Bretter, die in einem forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb erzeugt werden, sind noch als forstwirtschaftliches Erzeugnis anzusehen, sodass ihre Lieferung durch den Forstwirt dem begünstigten Umsatzsteuersatz unterliegt. Das gilt jedoch nicht auch für Holzschliff, weil es sich bei diesem um ein vom Grundstoff völlig verschiedenes Halberzeugnis der Papier- oder Pappeindustrie handelt.