Verwaltungsgerichtshof
19.06.1959
1571/58
Liegt zwar eine begünstigungsfähige außerordentliche Waldnutzung, aber keine Kalamitätsnutzung vor, dann müssen bei der Berechnung des Gewinnes aus der außerordentlichen Waldnutzung sämtliche Betriebsausgaben verhältnismäßig auf die normale und die außerordentliche Waldnutzung aufgeteilt werden. Es geht nicht an, von den Einnahmen aus der außerordentlichen Nutzung nur die Bewirtschaftungskosten der besonders günstig gelegenen Waldparzellen abzuziehen, um so zu einem höheren Gewinn aus der außerordentlichen Waldnutzung zu gelangen.