Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.11.1961

Geschäftszahl

1536/58

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0873/57 E 2. Oktober 1957 VwSlg 4437 A/1957 RS 1

Stammrechtssatz

Unter Auswanderung im Sinne des Paragraph 500, Absatz eins, ASVG ist die Verlegung des ständigen Wohnsitzes einer Person in das Ausland zu verstehen.