Verwaltungsgerichtshof
10.03.1961
1414/58
Das Unternehmerwagnis ist schon dann gegeben, wenn ein Vertreter durch die eigene Beschäftigungseinteilung wie auch durch die Gestaltung seiner Ausgaben, die ihm nicht oder nur teilweise ersetzt werden, ihn also belasten, dh durch die Art seiner Betriebsführung, die Einnahmen wie auch die Ausgaben und damit den Ertrag seiner Tätigkeit in nennenswerter Weise zu beeinflussen vermag (Hinweis E 29.4.1953, VwSlg 750 F/1953 und E 5.2.1954, VwSlg 876 F/1954).
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E 10.3.1961, 1414/58 #2
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