Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1960

Geschäftszahl

1255/58

Rechtssatz

Die rechtswidrige Übung des freien Ermessens darf nicht vermutet werden. Sie kann nur dann angenommen werden, wenn sich in den Akten des Verwaltungsverfahrens bestimmte Anhaltspunkte für eine derartige Annahme finden oder wenn die Partei Umstände dartut, die eine solche Annahme rechtfertigen.

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E 18.1.1960, 1255/58 #1;

Beachte

y11907;