Verwaltungsgerichtshof
18.01.1960
1255/58
Die rechtswidrige Übung des freien Ermessens darf nicht vermutet werden. Sie kann nur dann angenommen werden, wenn sich in den Akten des Verwaltungsverfahrens bestimmte Anhaltspunkte für eine derartige Annahme finden oder wenn die Partei Umstände dartut, die eine solche Annahme rechtfertigen.
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E 18.1.1960, 1255/58 #1;
y11907;