Verwaltungsgerichtshof
26.05.1961
1216/58
Dem Grundsatz der kaufmännischen Ordnung wird nicht Genüge getan, wenn statt der täglichen Abstimmung der Kassenführung daraufhin, ob der Sollstand mit dem Istbestand übereinstimmt, nur gelegentliche Abstimmungen vorgenommen und die dann allfällig festgestellten Differenzen zur Beibehaltung des ausgewiesenen Sollbestandes über Privatkonto ausgebucht werden. *
E 26.5.1961, 1216/58 #3;
y14570;