Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1961

Geschäftszahl

1216/58

Rechtssatz

Dem Grundsatz der kaufmännischen Ordnung wird nicht Genüge getan, wenn statt der täglichen Abstimmung der Kassenführung daraufhin, ob der Sollstand mit dem Istbestand übereinstimmt, nur gelegentliche Abstimmungen vorgenommen und die dann allfällig festgestellten Differenzen zur Beibehaltung des ausgewiesenen Sollbestandes über Privatkonto ausgebucht werden. *

E 26.5.1961, 1216/58 #3;

Beachte

y14570;