Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1959

Geschäftszahl

1203/58

Rechtssatz

Die Verpflichtung, eine wasserrechtliche Bewilligung zu beantragen, trifft notwendigerweise den Auftraggeber, weil dieser und nicht der bauausführende Unternehmer das aus der Bewilligung erfließende Wasserrecht als Voraussetzung für einen Wasserbau erwirken muß.