Verwaltungsgerichtshof
11.06.1959
1203/58
Die Verpflichtung, eine wasserrechtliche Bewilligung zu beantragen, trifft notwendigerweise den Auftraggeber, weil dieser und nicht der bauausführende Unternehmer das aus der Bewilligung erfließende Wasserrecht als Voraussetzung für einen Wasserbau erwirken muß.