Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.06.1959

Geschäftszahl

1166/58

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0069/49 B 7. Juli 1950 VwSlg 1603 A/1950 RS 2 (Hinweis auf E 23.10.1951, VwSlg 2283 A/1951)

Stammrechtssatz

Erhebt ein und derselbe Beschwerdeführer gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde sowohl Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof als auch an den Verfassungsgerichtshof, tritt dieser antragsgemäß die bei ihm eingebrachte Beschwerde nach Art144 Abs2 B-VG an den Verwaltungsgerichtshof ab, so ist diese Beschwerde vom Verwaltungsgerichtshof als unzulässig zurückzuweisen.