Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.11.1959

Geschäftszahl

1036/58

Rechtssatz

Bei der Prüfung, ob ein Beruf billigerweise zumutbar ist, kommt nicht nur der soziale Rang der einzelnen Fähigkeiten in Betracht; es ist vielmehr auch auf sonstige Lebensumstände Bedacht zu nehmen (Hinweis E 18.3.1959, 0558/57).