Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.07.1961

Geschäftszahl

0812/58

Rechtssatz

Die Nichtausstellung von Belegen über den Warenausgang (etwa in Form von Rechnungsdurchschriften oder Lieferscheindurchschriften) stellt einen Buchführungsmangel dar, der an sich die Vornahme einer Schätzung zulässig erscheinen läßt.

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E 14.7.1961, 0812/58 #2

Beachte

y14543;