Verwaltungsgerichtshof
03.07.1959
0644/58
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Zuerkennung der Witwenversorgung nach Paragraph 36, KOVG ist nicht nur der Anspruch des verstorbenen Beschädigten aus einem bereits erlassenen Bescheid, sondern der Anspruch aus dem Gesetz selbst zu beachten (Hinweis E 26.1.1956, 3545/53, und E 25.5.1956, 3262/54).