Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1960

Geschäftszahl

0582/58

Rechtssatz

Bei hinterzogenen Abgabenbeträgen kommt es nicht darauf an, ob der Steuerzahler selbst die Abgabe hinterzogen hat, sondern nur darauf, ob sie überhaupt hinterzogen worden ist.