Verwaltungsgerichtshof
04.07.1960
0582/58
In der Rechtslehre gilt der allgemein anerkannte Grundsatz, daß die Rechtsnachfolge eines Tatbestandes sich nach dem zur Zeit seines Eintrittes geltenden Gesetzes bestimmen und daß die Frage, welche Wirkungen ein solcher Tatbestand hervorgerufen hat, nach den zur Zeit seiner Verwirklichung herrschenden Grundsätzen zu beurteilen ist. Sofern es sich aber um Dauertatbestände handelt - wie die Verjährung, bei der die Rechtsfolgen an die Tatsache geknüpft sind, daß der bestehende Zustand eine bestimmte Zeit gedauert hat - und die Dauertatbestände in die Zeit der Herrschaft der neuen Rechtsnorm hinüberreichen, ist, falls nicht Übergangsbestimmungen etwas besonderes anordnen, davon auszugehen, daß die Rechtsfolgen nach dem neuen Gesetz eintreten. In einem derartigen Fall ist also die Frage, ob Verjährung eingetreten ist, nach den Verjährungsvorschriften des neuen Gesetzes zu beurteilen vergleiche Wolff in Klangs Kommentar zum ABGB, 2.Aufl, römisch eins Bd S 73).
Abgegangen hievon mit verstärktem Senat (demonstrative Auflistung):
1737/61 E VS 14. November 1963 VwSlg 2972 F/1963; RS 1; (RIS: abwh)