Verwaltungsgerichtshof
03.03.1961
0478/58
Ein selbständiger Reiseleiter ist auch dann, wenn er nur mit einem einzigen Reisebüro zusammenarbeitet, Gewerbetreibender und seine Tätigkeit unterliegt der Gewerbesteuer. Sie kann auch nicht als "Vermögensverwaltung" und damit als freiberufliche Tätigkeit angesehen werden. Nicht jede Tätigkeit, mit der eine Kassenführung oder eine Verrechnung von Einnahmen gegenüber einer anderen Person verbunden ist, ist eine Vermögensverwaltung.