Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1961

Geschäftszahl

0438/58

Rechtssatz

Es bedeutet keinen Mangel, wenn zur Begründung eines Bescheides auf die Begründung eines früheren, wenn auch aufgehobenen Bescheides Bezug genommen wird.

Beachte

Siehe jedoch:

91/04/0032 E 10. September 1991 RS 1;

92/04/0253 E 30. März 1993 RS 2;

92/04/0253 E 30. März 1993;

92/04/0278 E 25. Mai 1993 RS 1;