Verwaltungsgerichtshof
24.02.1961
0438/58
Bei einem teilweise betrieblich, teilweise privat genutzten Kraftfahrzeug ist in bezug auf die Betriebskosten die Annahme eines zwanzigprozentigen Privatanteils nicht außergewöhnlich (Hinweis: Der Bf war Helfer in Steuersachen).