Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.02.1961

Geschäftszahl

0438/58

Rechtssatz

Bei einem teilweise betrieblich, teilweise privat genutzten Kraftfahrzeug ist in bezug auf die Betriebskosten die Annahme eines zwanzigprozentigen Privatanteils nicht außergewöhnlich (Hinweis: Der Bf war Helfer in Steuersachen).